I Allgemeines

Die folgenden allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers sind für die IAS GmbH (im folgenden auch Lieferer genannt) unverbindlich.

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

II Lieferung

Fristen und Termine für Lieferungen sind nur annähernd. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgesandt wurde.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Wenn der Besteller wegen einer Verzögerung, die der Lieferer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat, Schaden erwächst, so wird Schadensersatz gewährt.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus.

III Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Versand. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann.

Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich zustimmt oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen und Spesen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, es sei denn, dass der Besteller beweist, dem Lieferer sei überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden.

IV Gefahrübergang und Entgegennahme

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

Teillieferungen sind zulässig.

V Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung - bei Hergabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren vorbehaltloser Einlösung - unser Eigentum.

Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware wird zur Anwendbarkeit von 950 BGB vereinbart, daß wir Hersteller der neuen Ware sind. Diese dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gelten mit ihrer Entstehung als an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gemäß vorstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt, solange er seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.

Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich unter übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.

Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst vollständig bezahlt sind.

VI Gewährleistung

Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandelung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

VII Schadensersatz

Der Schadensersatzanspruch der §§463, 480BGB bleibt bestehen. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beschränkt sich jedoch der Schadensersatzanspruch auf den Warenwert, es sei denn, dass grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt.

Soweit nicht im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen etwas anderes bestimmt wird, werden Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mangelfolgeschäden, Verletzungen von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten.

Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängeln beruhen, ansonsten in 3 Jahren.

VIII Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht, und zwar unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts.

Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist - wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der Sitz des Lieferers.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.